Antworten auf die meistgestellten Fragen an den WABOV der Angelner Auen.
Hier finden Sie einen Katalog an Fragen und Antworten rund um den Wasser- & Bodenverband der Angelner Auen. Angefangen bei Rechtsgrundlagen über Beträge bis hin zu unseren Aufgaben.
Es gibt noch unbeantwortete Fragen? Schreiben Sie uns diese über unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an. Wir werden uns zügig um Antwort bemühen. Auch unsere FAQ werden ständig erweitert.
Welche Gesetzesgrundlagen gibt es dafür?
In diesem Zusammenhang gelten als Grundlagen das Landeswassergesetz (LWG), das Landeswasserverbandsgesetz (LWVG) und das Wasserverbandsgesetz (WVG).
Warum bin ich Mitglied? Ich habe nie etwas unterschrieben.
Im Rahmen der Gründung des Verbandes im Jahre 1967 wurden alle Grundstücke im Verbandsgebiet dem Wasser- und Bodenverband der Angelner Auen zugewiesen, d.h. jeder heutige Eigentümer und Erbbauberechtigte eines Grundstückes ist Mitglied des Verbandes (dingliche Mitgliedschaft).
Die Mitgliedschaft endet nur, wenn das Flurstück verkauft oder vererbt wird. Sie geht dann automatisch auf den Rechtsnachfolger über. Die Mitgliedschaft kann nicht gekündigt werden!
Für welchen Zeitraum ist jeweils der Beitrag fällig?
Es gilt stets das Kalenderjahr vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres.
Ich habe noch nie einen Beitragsbescheid erhalten, warum jetzt?
Möglicherweise haben Sie ein Grundstück /Flurstück erworben (durch Kauf oder Erbe) und sind demnach Rechtsnachfolger des Voreigentümers geworden.
Eine weitere Möglichkeit kann eine Überarbeitung der Beitragsunterlagen sein, wodurch Sie erstmalig belastet werden.
Warum muss ich Beiträge an den Wasser- und Bodenverband zahlen?
Die Unterhaltungspflicht gem. §§ 40 ff. Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein gehört unter anderem zu den Aufgaben eines Wasser- und Bodenverbandes. Dies bedeutet, dass eine jährliche Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung stattfindet. Der Gesetzgeber sagt hier, dass der erforderliche Unterhaltungsaufwand von den Unterhaltungspflichtigen eingefordert wird, welches die jeweiligen Eigentümer der im Verbandsgebiet befindlichen Grundstücke und Anlagen sind.
Warum muss ich Beiträge zahlen, obwohl mein Grundstück nicht in der Nähe von Gewässern liegt?
Der Gesetzgeber sagt hier, dass bei allen Grundstücken im Verbandsgebiet davon auszugehen ist, dass das Niederschlagswasser entweder ober- oder unterirdisch in ein vom Wasser- und Bodenverband zu unterhaltendes Gewässer fließt. Für die Beitragspflicht reicht demnach bereits die reine Möglichkeit des Abflusses in ein Verbandsgewässer.
Warum muss ich Beiträge zahlen, obwohl das nächstgelegene Gewässer seit Jahren nicht unterhalten wird?
Die Mitgliedsbeiträge werden für die Erfüllung der Verbandsaufgaben gem. der Satzung des jeweiligen Verbandes erhoben. Eine Zweckbindung der einzelnen Mitgliedsbeiträge auf ein bestimmtes Gewässer ist daher nicht zulässig.
Des Weiteren werden nur die Gewässer unterhalten, die in dem Anlagenverzeichnis des Verbandes stehen. Private Parzellengräben sind von den Anliegern/Eigentümern zu unterhalten.
Ich habe mein Grundstück verkauft, warum muss ich trotzdem zahlen?
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr (01.01.-31.12.). Gem. § 24 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes der Angelner Auen ist der jeweils 01.01. des lfd. Jahres Stichtag für die Beitragshebung mit dem an diesem Tag beim Verband vorliegenden Datenbestand des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein.
Die grundbuchamtlichen Veränderungen werden vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation fortgeschrieben und unserem Verband halbjährlich zur Verfügung gestellt. Es ist also entscheidend, wer zum 01.01. des lfd. Jahres tatsächlich grundbuchamtlicher Eigentümer ist. Bei Überschneidungen müssten Sie sich ggf. mit dem neuen Eigentümer privatrechtlich auseinandersetzen.
Welche Liegenschaften werden zur Berechnung des Beitrages herangezogen?
Eine pauschale Ausweisung der Fläche pro Beitragsbescheid ist leider nicht möglich. Bitte fordern Sie bei Bedarf das Liegenschaftsblatt per E-Mail oder telefonisch an.
Unser Flurstück/Grundstück hat mehrere (gemeinsame) Eigentümer. Warum werde gerade ich angeschrieben? Kann der Beitrag nicht aufgeteilt werden?
Nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetz (explizit § 22) gelten gemeinsame Eigentümer als ein Mitglied und haften gesamtschuldnerisch (Gesamtschuldnerische Haftung).
Der Gesetzgeber äußert dies in folgendem Wortlaut: „Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern.“
Eine Aufteilung nach Anteilsverhältnissen wäre mit unangemessenem Verwaltungsaufwand verbunden, weshalb eine Aufteilung grundsätzlich auf privatrechtlichem Wege durch die Eigentümer zu regeln ist.
Was ist ein Grundbeitrag zum Wasser- & Bodenverband?
Durch die gesetzliche Änderung ist ab 01.01.2009 ein pauschaler Grundbeitrag eingeführt worden. Dadurch sollte die Beitragsberechnung insbesondere für kleinere Grundstücke im innerörtlichen Bereich aus Gründen der Praktikabilität vereinfacht werden.
Gleichzeitig soll den Verbänden ermöglicht werden, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse und im Hinblick auf sich wandelnde Gewässerunterhaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen-Wasserrahmenrichtlinie, die allgemeinen Vorteile der Gewässerunterhaltung für sämtliche Mitglieder ortsnah festzusetzen, ohne an die bisher starre gesetzliche Regelung über den Mindestbetrag gebunden zu sein.
Der Beitragsmaßstab wurde dahingehend modifiziert, dass der bisherige Mindestbeitrag für die Gewässerunterhaltung entfällt. Außerdem ist die bisherige allgemeine Verwaltungskostenumlage (Allgemeiner Grundbeitrag) je Mitglied gestrichen worden.
An die Stelle des Mitgliedsbeitrages und der Verwaltungskostenumlage tritt der pauschale Grundbeitrag. Der Grundbeitrag wird unabhängig von der Größe des Grundstückes von sämtlichen Mitgliedern eines Wasser- und Bodenverbandes in gleicher Höhe erhoben. Er setzt sich zusammen aus den allgemeinen Vorteilen für die Gewässerunterhaltung sowie den Kosten für die allgemeine Verwaltungstätigkeit zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Unterhaltungsarbeiten. Bei Festlegung des Verwaltungskostenanteils ist dabei von der allgemeinen Verwaltungstätigkeit auszugehen, die allen Mitgliedern gleichermaßen zu Gute kommt.
Was ist der Flächenbeitrag des Wasser- & Bodenverbandes ?
Für Grundstücke mit einer Flächengröße von mehr als 5.000 m² ist ein zusätzlicher Flächenbeitrag zu heben, dessen Höhe sich nach den Beitragseinheiten je Hektar berechnet und für den in der Haushaltssatzung ein vom Beitragssatz des Grundbeitrages gesonderter Hebesatz auszuweisen ist. Die ersten 0,5 ha der Grundstücksfläche sind dabei bereits durch den Grundbeitrag abgegolten.
Wofür sind die Zuschläge und wie errechnet man diese?
Für die vom Katasteramt als Gebäude- und Freiflächen ausgewiesenen Flurstücke werden neben dem Grundbeitrag Zuschläge für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser erhoben. Es handelt sich hier um Zuschläge für:
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Abflussverschärfung
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b) Abflussverschmutzung
Grundlage für die Berechnung der Abflussverschärfung und der Abflussverschmutzung ist der nachfolgend festgelegte Beitragsmaßstab:
Abflussverschärfung:
Aufgrund einer Bebauung bzw. Versiegelung von Flächen kann das Niederschlagswasser nicht in der gleichen Form ablaufen oder versickern, wie es z.B. bei einer unbebauten Fläche der Fall ist. Demnach steigt die Menge des oberirdisch abfließenden Niederschlagswassers – je nach Grad der Bebauung bzw. Versiegelung bis zu 100 % an. Mit der gestiegenen Menge geht auch einer, dass das Niederschlagswasser in einer schnelleren Geschwindigkeit und konzentrierter zum Abfluss gelangt und damit auch schneller in die Gewässer einfließt.
Abflussverschmutzung:
Verschmutzung der befestigten Fläche durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch (Menschen, Fahrzeuge, Maschinen u.a.)
Sonstige:
Außerdem werden Zuschläge erhoben für Grundflächen in Vorteilsgebieten je nach Größe des Vorteils (z.B. in Schöpfwerksgebieten) und für Grundflächen, die die Unterhaltung erschweren durch Anlagen im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 LWG (z.B. Brücken, Durchlässe).
Wofür gibt es Abschläge und wie errechnet man diese?
Abschläge gibt es für Grundflächen, die sich positiv auf den Wasserabfluss auswirken, z.B. Waldflächen, Seeflächen sowie Naturschutzgebiete. Die Berechnung ergibt sich aus § 21 des Landeswasserverbandsgesetzes.
Grundbeitrag
Die Höhe des Grundbeitrages ist unabhängig von der Größe des Grundstücks und wird von allen Mitgliedern des Wasser- und Bodenverbandes pauschal erhoben. Mit dem Grundbeitrag werden die allgemeinen Vorteile für die Gewässerunterhaltung sowie die Kosten für die allgemeine Verwaltungstätigkeit zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Unterhaltungsarbeiten abgegolten. Der Verwaltungskostenanteil berücksichtigt die allgemeine Verwaltungstätigkeit, von der alle Mitglieder profitieren.
Die Höhe des Grundbeitrages wird in der Haushaltssatzung festgelegt,
Flächenbeitrag
Für Grundstücke mit einer Flächengröße von mehr als 5.000 m² oder bei nutzungsbedingten Zuschlägen wird ein zusätzlicher Flächenbeitrag erhoben. Die Höhe berechnet sich nach Beitragseinheiten je Hektar. Für den Flächenbeitrag wird in der Haushaltssatzung ein gesonderter Hebesatz festgesetzt.
Zu- und Abschläge
Unabhängig davon, ob ein Flächenbeitrag anfällt, können für alle Grundstücke im Verbandsgebiet für weitergehende Vorteile Zuschläge und für geringere Vorteile Abschläge berechnet werden. Zum Beispiel können Zu- bzw. Abschläge für folgende Sachverhalte erhoben bzw. gewährt werden:
Zuschläge für das Einleiten von gesammeltem Schmutzwasser
Zuschläge für das Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser
Zuschläge für Anlagen (§ 40 Abs 1 Nr. 3 LWG) die die Unterhaltung erschweren
Abschläge für Wald-, See- und Naturschutzflächen
Was geschieht, wenn ich nicht bis zu der im Beitragsbescheid angegebenen Fälligkeit zahle?
Der Verband ist gehalten, die Beiträge gem. Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung – VVKVO-) vom 18.09.2017 beizutreiben. Es wird eine Gebühr für die schriftliche Mahnung erhoben. Die Gebühr bemisst sich nach der Höhe des Mahnbetrages. Bei einer offenen Forderung bis zu 100,00 € beträgt die Mahngebühr 5,00 €. Die weiteren Mahngebühren kann man ersehen aus der Anlage 1 zu § 13 VVKVO.