ZUTRITT ZU GRUNDSTÜCKEN
Sehr geehrtes Mitglied,
zur Durchführung der Unterhaltungsarbeiten ist es unter Umständen nötig, dass unsere Mitarbeiter Ihr Grundstück betreten müssen. Gemäß Satzung muss der Grundstückseigentümer den Zutritt gewähren. Nachfolgend haben wir hierzu einige Auszüge aus unserer Satzung zusammengetragen:
Auszüge aus der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes
§ 3 (5.) einige der Aufgaben des Verbandes: die Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Rohrleitungen zur Be- und Entwässerung.
§ 5 (1) Zur Durchführung seines Unternehmens kann der Verband zweckentsprechende Maschinen einsetzen. Die Grundstückseigentümer oder -besitzer sind verpflichtet, diese Maschinen auf ihren Grundstücken aufzunehmen und das Befahren ihrer Grundstücke sowie deren Überqueren durch Personal des Verbandes zu dulden.
§ 6 (4) Die Böschungen und ein beidseitiger Schutzstreifen von 7 m Breite – ab Böschungsoberkante – entlang der offenen Verbandsgewässer müssen von Anpflanzungen und baulichen Anlagen freigehalten werden.
(6) Verrohrte Gewässer und Rohrleitungen, die vom Verband zu unterhalten sind, müssen in einem Abstand von 7 m Breite nach jeder Seite der Rohrleitungsachse von jeglicher Bebauung frei bleiben.
§ 23 Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geld und Sachleistungen. Die Eigentümer sind verpflichtet, Veränderungen in ihrem Grundeigentum bekannt zu geben.